TuS Reichenbach 1908 e.V.

Satzung des TuS Reichenbach 1908 e.V.



§ 1 Name uns Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Reichenbach von 1908 e.V." Er hat seinen Sitz in Lahr-Reichenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr eingetragen.

Die Vereinsfarbe ist "rot - weiß".


§ 2 Aufgaben und Grundsätze

Die Aufgabe des Turn- und Sportvereins Reichenbach von 1908 e. V. (TuS) ist die Ausübung, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport). Er erbringt einen Beitrag zur Volksgesundheit und fördert den Breitensport. Gleichzeitig wahrt er turnerische Traditionen.

Der TuS leistet im Rahmen seiner Aufgaben Beiträge zum geselligen und sportlichen Leben des Stadtteils Reichenbach und der Gesamtstadt.

Der TuS verlangt von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der Verein bekennt sich zum freiheitlich demokratischen Staat auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der TuS ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 52 ff AO der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweiligen letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zielen zugeführt werden.

"Die Mitglieder des Vorstandes Turn- und Sportvereins Reichenbach e.V. üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, werden unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet."


§ 4 Mitglied beim Turner-Bund

Der TuS ist Mitglied im Badischen Turnerbund e. V. und damit auch im Deutschen Turnerbund e. V. Der Verein kann darüber hinaus Mitglied anderer Sportfachorganisationen werden.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bis zur Zustimmung des Vorstandes bleibt die Mitgliedschaft in der Schwebe. Bei Ablehnung ist ein Einspruch an den Verwaltungsrat möglich. Dessen Entscheidung ist unwiderruflich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt in unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Erlass fällig gewordener Beiträge und Entgelte.

Ein Mitglied kann durch Verwaltungsrats-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires , unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrates steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederhauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Aus bzw. nach der Beendigung der Mitgliedschaft können gegenüber dem Verein keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden, insbesondere keine Ansprüche auf

(1) Erstattung von Aufwendungen und Vergütung von Leistungen jedweder Art;
(2) Überlassung vereinseigener Sportkleidung und Sportgeräte;
(3) Rückzahlung auch vorschüßlich bezahlter Vereinsbeiträge um Umlagen;
(4) Aushändigung von Kassenunterlagen und Auszahlung von Guthaben.


§ 6 Jahresbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Hauptversammlung beschlossen.

Die Beiträge und Gebühren sollen kostendeckend sein.

Die Beiträge und Gebühren werden jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig.

Der Verwaltungsrat kann das Einzugsverfahren in für alle Mitglieder verbindlicher Weise festlegen.


§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Vereinsmitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

Alle volljährigen und geschäftsfähigen Vereinsmitglieder sind wählbar.


§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind Vorstand, Verwaltungsrat und Hauptversammlung.


§ 9 Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB

Vorstand sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt zusammen mit dem Schatzmeister und dem Schriftführer die laufenden Geschäfte.


§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand (§9), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter, dem Kassenwart der Sonderbeiträge, dem Ehrenvorstand und 4 Beisitzern.

(2) Die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter sind kraft Amtes (Wahl oder Berufung nach der jeweiligen Abteilungsordnung) und der Ehrenvorstand durch Ernennung (Ehrenordnung) in den Verwaltungsrat berufen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat 1 Stimme; dies gilt auch denn, wenn das Mitglied mehrfach berufen ist. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.


§ 10 a Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie findet jährlich statt.

(1) Die Hauptversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsbericht entgegen, erhält Kenntnis über den Haushaltsplan und entschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt die Mitgliederbeiträge und Satzungsänderungen.

(2) In zweijährigem Abstand wählt die Hauptversammlung Vorstand, Verwaltungsrat und Kassenprüfer. Der Verwaltungsrat (§10) ist ermächtigt, in einer Wahlordnung das Vorschlagsrecht sowie das Wahlverfahren zu regeln.

(3) Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in dem Gemeindemitteilungsblatt der Ortsverwaltung Reichenbach, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

(5) Sind weniger als die Hälfte der zu Beginn der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht mehr anwesend, so ist die Hauptversammlung beschlussunfähig. Die Hauptversammlung kann frühestens nach 4 Wochen vom Vorstand wieder einberufen werden.

(6) Eine Änderung des Vereinszweckes, die Aufgabe von Sportteilbereichen (Auflösung von Sportabteilungen), die Aufgaben der Mitgliedschaft beim Turnerbund oder die Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist gegebenenfalls schriftlich einzuholen.

(7) Ungeachtet der Regelung nach Absatz 6 bedarf es zur Auflösung einzelner Sportabteilungen der mehrheitlichen Zustimmung der betroffenen aktiven Abteilungsmitglieder. Dies gilt dann nicht, wenn die Aufrechterhaltung des Teilsportbereichs den Verein in einem finanziellen nicht mehr vertretbaren Umfange belastet und die Abteilungsmitglieder nicht mehr bereit sind, durch Anerkennung kostendeckender Beiträge zur Wirtschaftlichkeit beizutragen.

(8) Das Protokoll der Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann nur nach Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates oder auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Einberufung muss dann innerhalb von 4 Wochen erfolgen.


§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen; sie können auch im Bedarfsfalle durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geführt. Weitere Funktionsträger können in die Abteilungsleitung gewählt werden. Alle Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungshauptversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(3) Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die der Vereinssatzung nicht entgegenstehen darf.

(4) Zu den Sitzungen ist der Vorsitzende des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter und zu den Mitgliederversammlungen der geschäftsführende Vorstand des TuS einzuladen. Sie sind stimmberechtigt.

(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, einvernehmlich mit dem Gesamtvorstand des TuS, zusätzlich zu dem allgemeinen Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag, einen Aufnahmebeitrag und andere Sonderbeiträge in der Abteilungshauptversammlung festzulegen. Dies sind Beiträge im Sinne des § 6. Anspruchsberechtigt ist der Verein. Die Mittel sind für die jeweilige Abteilung zweckgebunden zu verwenden. Die Beiträge werden von den Abteilungen erhoben und eingezogen. Die Errichtung von Vereinskonten ist zulässig. Verfügungs-berechtigt ist der Abteilungsleiter und der Schatzmeister. Die Beitragserhebung und die Sonderkontenführung kann jederzeit vom Vorstand bzw. dessen Beauftragten geprüft werden. Die Bestimmung des § 11 Ziff. 1 bleibt unberührt. Die Verwendung der Sonderbeiträge ist jährlich in einem Haushalts- und Finanzierungsplan festzulegen, ebenfalls deren freie Verwendung durch die Abteilung.

(6) Der Vorsitzende des TuS ist berechtigt, bei dringender Notwendigkeit zur Wahrung seiner Gesamtverantwortung gegenüber dem Verein und Dritten und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Abteilungen, über die Abteilungskonten entgegen der Zweckbestimmung nach Ziff. 5 Abs. 1 zu verfügen.

(7) Die Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11 der Satzung entsprechend.


§ 13 Haftungsausschluss

Die mit der Benutzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes verbundene gesetzliche Haftung des Vereins ist gegenüber den Mitgliedern ausgeschlossen.
Der Verein ist gehalten, entsprechende Risiken im Rahmen der vom Badischen Sportbund e. V. in Freiburg abgeschlossenen Sportversicherung abzusichern.


§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Lahr, die es im Stadtteil Reichenbach für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports oder Schulsports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.




Hier finden Sie die Satzung des TuS Reichenbach 1908 e.V. auch zum Download: Satzung